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Immobilien und Finanzierung

Übergang der Gebäudeversicherung des Mieters bei Veräußerung durch Eigentümer?

Aktuelles

05.03.2013

Übergang der Gebäudeversicherung des Mieters bei Veräußerung durch Eigentümer?

Wird eine versicherte Sache (z.B. ein Gebäude) vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. So bestimmt es § 95 Abs.1 VVG (früher § 69 VVG). Mit dieser Regelung soll der Erwerber davor bewahrt werden, dass er ungeschützt ist, weil er sich aus Zeitmangel oder Unwissenheit für die Zeit unmittelbar nach dem Erwerb noch nicht rechtzeitig Versicherungsschutz verschaffen konnte.

Das OLG Frankfurt a.M., 18.01.2012 - 3 U 4/12 hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die in § 95 Abs.1 VVG verankerte Konsequenz für folgende Konstellation nicht gilt: Hat die Mieterin eines Gebäudes noch vor der Veräußerung des Mietobjektes hierfür eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, geht diese Versicherung bei Veräußerung des Gebäudes an einen Dritten nicht nach § 95 Abs.1 VVG auf den Erwerber über. Denn der Erwerber hat das Gebäude nicht vom Versicherungsnehmer, sondern von einem anderen.

Auch eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt aus der Sicht des OLG nicht in Betracht.



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